Satzung

WERKSTÄTTLE e.V.

 
Verein zur Integration und
Beschäftigung von Menschen, die in Gesellschaft, Arbeit und Beruf von
Ausgrenzung bedroht sind.

 

SATZUNG

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
Der Verein trägt den Namen WERKSTÄTTLE. Sitz ist Pfullendorf. Der Verein ist
unter der Nummer VR 588 in das Vereinsregister eingetragen und hat den Zusatz
e.V.

 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgaben

 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung von 1977. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet,
bedürftige Personen im Sinne des §53 AO selbstlos zu unterstützen.

 
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
aus dem Betrieb des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten im Sinne des §55 der Abgabenordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
Zweck des Vereins ist die Integration und Beschäftigung von Menschen in
Gesellschaft, Arbeit und Beruf, die von Ausgrenzung bedroht sind. Dies betrifft
insbesondere psychisch kranke, geistig- und körperbehinderte Menschen,
Langzeitarbeitslose, ehemals Suchtkranke und Straffällige, Asylbewerber,
Aussiedler, sozial Schwache und Gering(st)qualifizierte.

 
Zur Erfüllung dieses Zweckes kann der Verein im Produktions-, Handels- und
Dienstleistungsbereich tätig werden.

 
Zweck des Vereins ist es auch, in der Gesellschaft zur Frage "Zukunft
mit Arbeit - Aufgaben mit Zukunft" bewusstseinsbildend zu wirken.

 

§3 Art der Aufgabenerfüllung

 
Der Verein handelt auf der Grundlage des christlichen Glaubens.

 
Das bedeutet, der Verein steht in Solidarität mit den Menschen, die von
einer Ausgrenzung aus der Gesellschaft bedroht oder betroffen sind. In enger
Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenbezirkes
Überlingen-Stockach leistet er Hilfe zur Selbsthilfe. Er will in Not geratene
Menschen nicht nur betreuen, sondern sie zum eigenverantwortlichen Entscheiden
und Handeln ermutigen.

 
Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen
Landeskirche in Baden e.V.

 

§4 Mitgliedschaft

 
Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die
die Ziele des Vereins bejaht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft erlischt durch:

 
a) Schriftliche Austrittserklärung mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum
Jahresende.

b) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn diese mit
Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass ein Mitglied gegen die
Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.

c) Tod (natürliche Personen) bzw. Auflösung (juristische Personen).

 

§5 Organe des Vereins

 
Organe des Vereins sind:

 
1. Verwaltungsrat

2. Vorstand

3. Mitgliederversammlung

 

§6 Verwaltungsrat

 
Der Verwaltungsrat besteht aus einem/einer Vorsitzenden und weiteren 5
Mitgliedern. Er bestimmt den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Der Verwaltungsrat
bestellt zwei Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren,
überwacht die Arbeit des Vorstandes und beschließt den Haushaltsplan. Weiteres
regelt die Geschäftsordnung.

 
Der Verwaltungsrat wird wie folgt gewählt:

a) Zwei Drittel der Mitglieder wählt der Evangelische Kirchengemeinderat
Pfullendorf auf die Dauer von 6 Jahren.

b) Ein Drittel wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren.

 
Über Änderungen der Mitgliederzahl des Verwaltungsrates entscheidet die
Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand und Vertretung nach außen

 
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen.
Die drei Vorstandsmitglieder bestimmen den/die Vorsitzende/n des Vorstandes und
seine/ihre Stellvertreter/innen. Maximal ein Vorstandsmitglied darf
hauptamtlich für den Verein tätig sein. Ein ehrenamtlich tätiges
Vorstandsmitglied kann eine Aufwandsentschädigung erhalten.

 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der/die hauptamtliche
Geschäftsführer/in kann ein Vorstandsmitglied vertreten.

 
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

 
Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins
verantwortlich; er ist insbesondere zuständig für:

 
a) die konzeptionelle Ausrichtung und Zukunftssicherung des Vereins.

b) Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.

c) Dienst- und Fachaufsicht über den/die Geschäftsführer/in.

d) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

e) Aufstellung und Umsetzung des Haushaltsplanes.

f) Erstellen des jährlichen Tätigkeitsberichtes.

g) Einstellung und Entlassung von Abteilungsleiter/innen, deren
Stellvertreter/innen und des/der Betriebssozialarbeitersin. Für alle hier nicht
genannten Mitarbeiter/innen kann der Vorstand die Einstellung und Entlassung an
den/die Geschäftsführer/in delegieren.

h) Aufnahme von Mitgliedern.

i) Durchführung von Aufträgen der Mitgliederversammlung.

 

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 
Zwei Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat auf drei Jahre bestellt.
Diese Vorstandsmitglieder können vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit
abberufen werden, wenn er gleichzeitig die entsprechende Anzahl neuer Vorstandsmitglieder
bestellt.

 
Ebenfalls für drei Jahre wird das dritte Vorstandsmitglied von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Das von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglied kann
durch diese mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden abberufen werden, wenn sie
gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied wählt.

 

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sitzungen finden
in der Regel einmal pro Monat statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§11 Mitgliederversammlung

 
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand
einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

 
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung, die spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin zugegangen sein muss, einberufen.

 
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden. Satzungsänderungen, Auflösung, Ausschluss von Mitgliedern und Abberufung
des Vorstandsmitgliedes bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Die
Mitglieder haben Einsichtsrecht.

 
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl eines Vorstandsmitgliedes auf drei Jahre; das gewählte Vorstandsmitglied
bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt,

b) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

c) Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung und die Entlastung des
Vorstandes,

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

f) die Wahl eines Drittels des Verwaltungsrates.

 

§12 Mitarbeiter

 
Zur Erfüllung des Vereinszwecks können für den Verein tätig werden:

a) Hauptamtliche und nebenamtliche Mitarbeiter gegen Entgelt,

b) Ehrenamtliche Mitarbeiter ohne Entgelt.

 

§13 Geschäftsführer

 
Der Verein kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in beschäftigen.
Deren/dessen Aufgaben und Befugnisse werden in einer Stellenbeschreibung
geregelt.

 

§14 Haushalt

 
Der Haushalt wird bestritten durch:

a) erwirtschaftete Erträge aus dem Zweckbetrieb

b) Mitgliedsbeiträge, Spenden und Bußgelder

c) Zuwendungen des Staates und der Kirche.

 

§15 Beiträge

 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§16 Förderkreis

 
Über den Kreis der Vereinsmitglieder hinaus gibt der Verein Freunden seiner
Arbeit und seiner Einrichtung Gelegenheit, auch durch Förderbeiträge und
Spenden, bei der Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben mitzuhelfen. Über
die Tätigkeit des Vereins erhält dieser Förderkreis in angemessenen
Zeitabständen einen Bericht.

 

§17 Rechnungsprüfung

 
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Treuhandstelle des Diakonischen
Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern Einsicht in das Ergebnis der
Rechnungsprüfung zu gewähren.

 

§18 Auflösung des Vereins

 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Pfullendorf, die
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.

 

§19 Schlussbestimmung

 
Für alle Fragen, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 
Satzung der Gründungsversammlung vom 22.Oktober 1993

 
zuletzt geändert durch

die Mitgliederversammlung des Werkstättle e.V. am 20.September 2000 im
Werkstättle in Pfullendorf.

 
zuletzt geändert durch

die Mitgliederversammlung des Werkstättle e.V. am 10. Oktober 2001 im
Werkstättle in Pfullendorf.

 
zuletzt geändert durch

die Mitgliederversammlung des Werkstättle e.V. am 2. November 2009 im
Werkstättle in Pfullendorf.

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